Zusammenfassung

Bei der Virtualisierung von Desktops muss beachtet werden, dass ggf. Virtual Desktop Access (VDA)-Lizenzen notwendig sind. Dabei muss die theoretische Zugriffsmöglichkeit, nicht der reale Zugriff lizenziert werden.


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Praxisbeispiel

Immer wieder treffe ich auf Unternehmen, die mit der Desktop-Virtualisierung begonnen haben und dabei völlig übersehen, dass Server-Virtualisierung und Desktop-Virtualisierung leider nach völlig verschiedenen Vorschriften lizenziert werden müssen.

Als Beispiel nehme ich ein Unternehmen, welches gerade 180 PCs auf Windows 10 Pro (OEM-Version ohne Software-Assurance) sowie Office 2016 Standard (Volumen-Lizenz) migriert hat. Außerdem sind noch drei ältere Windows XP Pro sowie zwei Windows 7 Pro PCs vorhanden. Auf diesen ist neben Office 2010 Standard jeweils eine immer noch benötigte Alt-Anwendung installiert ist, die jeweils nur unter Windows XP bzw. Windows 7 funktioniert. Diese Anwendungen werden immer noch sporadisch von vielen Mitarbeitern benutzt.

Da für diese älteren PCs schon lange keine Garantie mehr existiert und auch keine Ersatzteile verfügbar sind, wurden diese virtualisiert. Danach wurden sie auf den beiden vorhandenen VMware ESX Servern installiert und ausgeführt, auf denen noch ausreichend Ressourcen verfügbar waren.

Da ja sowohl Windows als auch Office auf diesen Rechnern ursprünglich korrekt lizenziert war, wird dabei übersehen, dass diese Konfiguration eine klassische Lizenz-Falle beinhaltet, welche erst durch die Virtualisierung entstanden ist:

  • Für die fünf VMs mit OEM Windows XP und Windows 7 werden nun keine Windows Desktop Lizenzen mehr benötigt.
  • Die Microsoft-Lizenzbedingungen fordern jedoch, dass für alle Endgeräte, von denen aus ein Zugriff auf einen virtualisiertes Desktop-Betriebssystem oder eine Virtuelle Desktop Infrastruktur (VDI) möglich ist, eine Virtual Desktop Access (VDA)-Lizenz vorhanden sein muss. In unserem Beispiel ergibt dies also 180 VDA-Lizenzen.
  • Microsoft Office und andere Desktop-Applikationen innerhalb der VMs werden nicht pro VM (oder den Host) lizenziert, sondern für das Endgerät, an dem die Anwendung angezeigt wird. Für diese Windows 10 PCs ist ja bereits eine (neuere) Office-Lizenz vorhanden.
  • Dabei spielt es eine entscheidende Rolle, ob die virtualisierten Desktops auf einem Server (z.B. VMware) oder auf einem Desktop-Rechner (Windows 10 Hyper-V) ausgeführt werden: Die Lizenzbedingungen untersagen explizit, “…die Software auf einem Server … oder … zur ausschließlichen Verwendung durch Remotenutzer zu installieren…”.
  • Innerhalb der Lizenzmanagement-Software muss sichergestellt sein, dass diese Desktop-VMs weder beim Windows-Betriebssystem noch bei den Desktop-Anwendungen (Microsoft Office) mitgezählt werden, da diese stets am Endgerät (also: Desktop oder Thin-Client) lizenziert werden.
  • VDA-Lizenzen gibt es nur im Abo-Modell:
    • als Bestandteil der Windows Enterprise Software Assurance Volumen-Lizenz;
    • separat als Jahres-Subskription und kosten pro Endgerät ca. 11 Euro pro Monat; das ergibt hier jedes Jahr ca. 23.700 Euro.

Lösungsansätze

Die einfachste Lösung wäre hier natürlich der Weiterbetrieb der alten Hardware gewesen, da dafür keinerlei zusätzliche Lizenzen benötigt würden. Wenn dies technisch nicht mehr vertretbar ist, dann kann man sich leicht ausrechnen, dass ein Hardware-Neukauf hier wahrscheinlich die preiswertere Lösung darstellt – selbst wenn man berücksichtigt, dass diese PCs kompatibel zu Windows XP und Windows 7 sein müssen.

Ein weitere Möglichkeit wäre auch, den Zugriff auf diese fünf virtualisierten Desktops nur für eine kleinere Anzahl Client-Rechner zu ermöglichen – z.B. über entsprechend konfigurierte VLANs –  was die notwendige Anzahl VDA-Lizenzen gleichartig verringern würde.

Keine Alternative ist die seit 2016 verfügbare „Windows 10 Enterprise E3“ pro Nutzer Subskription, welches für bis zu fünf Geräte eines Benutzers gilt und als Voraussetzung lediglich eine gültige Windows 10 Pro Lizenz benötigt. Der Preis sieht mit ca. 6 Euro pro User und Monat zwar auf den ersten Blick gut aus, aber VDA ist hier nicht enthalten und die Jahres-Kosten würden trotzdem ca. 13.000 Euro betragen.

Die richtige Auswertung und Dokumentation des Lizenzbestands ist in solchen Fällen keine triviale Aufgabe mehr und kann sehr gut durch unsere IT-Asset-Management Software unterstützt werden.

Sie möchten genauer wissen, wie Sie VDA-Lizenzen verwalten können? Erfahren Sie mehr über das Lizenzmanagement mit LOGINventory!

Nachtrag: Lizenzbedingungen

Nachdem der erste Teil dieses Artikels in den letzten Monaten Anlass zu einer sehr regen Diskussion gab, habe ich im Folgenden die entsprechenden Lizenzbedingungen ausführlich zitiert – um hoffentlich Klarheit in die Angelegenheit zu bringen.

Generell muss ich hier darauf hinweisen, dass die einzigen verbindlichen Lizenzbestimmungen die jeweils für die Software anwendbaren Softwarelizenzbestimmungen sind – meine Ausführungen sind keine Vertragsbestandteile und stellen auch keine juristische Aussage dar (Dies könnte nur ein unabhängiger Rechtsberater gegenüber dem Kunden vornehmen).

Es steht natürlich jedem Anwender frei, seine eigene Interpretation der Lizenzbedingungen vorzunehmen und sich entsprechend dieser zu verhalten. Allerdings können Sie in diesem Fall davon ausgehen, dass unsere Interpretation mit den entsprechenden Stellen bei Microsoft eng abgestimmt wurde und der aktuellen Auslegung des Herstellers entspricht.

Windows 10 OEM Lizenzbedingungen

Die OEM Lizenzbedingungen für Windows 10 Pro OEM sagen folgendes:

  • Nutzung nur durch einen User auf dem Gerät, welchem die Lizenz zugewiesen wurde:
    • Rechte zur Installation und Nutzung.
    • Lizenz. (…) Unter diesem Vertrag gewähren wir Ihnen das Recht, eine Instanz der Software auf Ihrem Gerät (dem lizenzierten Gerät) zur Verwendung durch jeweils eine Person zu installieren und auszuführen, (…)
  • Keine Installation nur für Remote-User:
    • (2) c.Beschränkungen. Der Hersteller bzw. das Installationsunternehmen und Microsoft behalten sich alle Rechte vor (beispielsweise Rechte im Rahmen von Gesetzen über geistiges Eigentum), die in diesem Vertrag nicht ausdrücklich gewährt werden. Beispielsweise erhalten Sie mit dieser Lizenz keine Rechte für folgende Handlungen und müssen daher Folgendes unterlassen:
      • (…)
      • (v) die Software als Serversoftware oder für kommerzielles Hosting zu verwenden, die Software zur gleichzeitigen Verwendung durch mehrere Nutzer über ein Netzwerk zur Verfügung zu stellen, die Software auf einem Server zu installieren und anderen Nutzern Remotezugriff darauf zu ermöglichen oder die Software auf einem Gerät zur ausschließlichen Verwendung durch Remotenutzer zu installieren;
  • Nur eine Instanz pro Gerät, Remotezugriff nur durch einen Nutzer auf eine VM auf dem physischen Gerät:
    • (2) d. Mehrnutzungsszenarien.
      • (…)
      • (iv) Verwendung in einer virtualisierten Umgebung. Diese Lizenz erlaubt Ihnen die Installation von lediglich einer Instanz der Software zur Verwendung auf einem Gerät, unabhängig davon, ob es sich bei diesem Gerät um ein physisches oder virtuelles Gerät handelt. Wenn Sie die Software auf mehreren virtuellen Geräten verwenden möchten, müssen Sie eine separate Lizenz für jede Instanz erwerben.
      • (v) Höchstens einmal alle 90 Tage sind Sie berechtigt, einen einzelnen Nutzer, der das lizenzierte Gerät physisch verwendet, als lizenzierten Nutzer zu bestimmen. Der lizenzierte Nutzer ist berechtigt, von einem anderen Gerät aus mithilfe von Remotezugriffstechnologien auf das lizenzierte Gerät zuzugreifen. Andere Nutzer sind zu unterschiedlichen Zeiten berechtigt, von einem anderen Gerät aus mithilfe von Remotezugriffstechnologien auf das lizenzierte Gerät zuzugreifen, jedoch nur von Geräten aus, für die eine separate Lizenz zur Ausführung derselben oder einer höheren Edition dieser Software besteht.
  • Letztendlich ist eben auch die Definition des einen Gerätes hier ausschlaggebend, dem eine Lizenz zugewiesen werden kann – gemeint ist immer das physische Gerät (bei VDA eben der Server/Host) (Siehe 2b)– man kann also die Lizenz nicht der VM zuweisen und die Bedingungen nur auf die VM-Instanz anwenden:
    • Gerät. In diesem Vertrag ist „Gerät“ ein Hardwaresystem (sowohl physisch als auch virtuell) mit einer internen Speichervorrichtung, das fähig ist, die Software auszuführen. Eine Hardwarepartition oder ein Blade wird als Gerät betrachtet.

Windows Volumen-Lizenzbestimmungen

Die Volumen-Lizenzbestimmungen sagen dazu, dass auf dem zugewiesenen Gerät (das physische System laut Definition in Product Terms) nur ein Benutzer arbeiten kann – und das Remote-Recht auf einem Server ergibt sich nur unter den zusätzlichen Bestimmungen für SA oder „Pro Nutzer“ Lizenzen die über AzureAD aktiviert werden:

Desktopbetriebsysteme

Gerätelizenz

  • Der Kunde ist je erworbener Lizenz berechtigt, eine Kopie der Software auf einem Lizenzierten Gerät oder innerhalb eines lokalen virtuellen Hardwaresystems auf einem Lizenzierten Gerät zu installieren.
  • Der Kunde ist berechtigt, die Software auf bis zu zwei Prozessoren zu verwenden.
  • Die lokale Nutzung ist für jeden Nutzer gestattet.
  • Die Remoteverwendung ist für den Hauptnutzer des Lizenzierten Geräts sowie für jeden anderen Nutzer von einem anderen Lizenzierten Gerät oder einem Lizenzierten Gerät mit Windows VDA gestattet.
  • Nur ein Nutzer ist jeweils berechtigt, auf die Software zuzugreifen und sie zu verwenden.
  • (…)

Hier gibt es auch nun die „Pro Nutzer“ Lizenz ohne SA (CSP), die Bedingungen stehen dann im Windows Abschnitt auf Seite 44 – hier sind die Bedingungen allerdings anders: 3.6 Windows 10 mandantenfähiges Hosting.

Für Gerätelizenzen mit SA ergibt sich das VDA-Recht nur durch die Rechte, die unter Punkt 4.1 beschrieben sind:

4.1 Zusätzliche Nutzungsrechte für Windows 10 Enterprise E3/E5 (pro Nutzer und pro Gerät), Windows 10 Education A3/A5 (pro Nutzer und pro Gerät) und Windows Virtual Desktop Access (VDA) E3/E5 (pro Nutzer und pro Gerät) werden über SA gewährt.

Software bezeichnet in diesem Dokument Windows 10 Enterprise Current Branch oder Windows Enterprise LTSB.
Lizenziertes Gerät bezeichnet in diesem Dokument das Gerät, dem der Kunde aktive SA zugewiesen hat.
Lizenzierter Nutzer bezeichnet in diesem Dokument den Nutzer, dem der Kunde aktive Software Assurance zugewiesen hat. Wenn die zugrunde liegende Nutzer-Lizenz von einer Person auf eine andere übertragen wird, ist der ursprüngliche Nutzer der Lizenz nicht mehr lizenziert.

  • Jedes Lizenzierte Geräts oder jedes von einem Lizenzierten Nutzer genutzte Gerät ist berechtigt, remote auf bis zu vier Instanzen der Software zuzugreifen, die in Virtuellen OSEs ausgeführt werden, oder auf eine Instanz der Software zuzugreifen, die in einer Physischen OSE auf (einem) für die Nutzung durch den Kunden vorgesehenen Gerät(en) ausgeführt wird.
  • Nähere Informationen zu Nutzungsbeschränkungen für bedingte qualifizierende Betriebssysteme finden Sie in den Abschnitten 2.1.2.1 und 2.1.2.2.
  • Der Kunde ist berechtigt, eine Instanz der Software auf einem oder zwei USB-Laufwerken über Windows to Go zu erstellen und zu speichern, und diese auf Lizenzierten Geräten zu nutzen, wenn diese pro Gerät bzw. pro Nutzer auf jedem Gerät lizenziert sind.
  • Der Kunde ist berechtigt, Windows 10 Pro oder eine frühere Version der Software anstelle von den in diesem Abschnitt erlaubten Instanzen auszuführen.
  • Der Kunde benötigt keine Lizenz, um lediglich zur Verwaltung der Software auf seine zugelassenen Instanzen zuzugreifen.
  • (…)

Zusammenfassung: Wenn der Kunde eine VL-Lizenz einem Server zuweist und auf diesem die virtuellen Instanzen ausführt, darf nur ein einzelner Benutzer dort Windows nutzen. Nur mit VDA-Rechten ist die Nutzung von Windows auf dem Server-Host durch mehrere User „Remote“ möglich.

Hier gibt es auch noch ein Whitepaper, das in eher verständlicher Sprache (wenn auch Englisch) die Thematik darstellt:
http://download.microsoft.com/download/9/8/D/98D6A56C-4D79-40F4-8462-DA3ECBA2DC2C/Licensing_Windows_Desktop_OS_for_Virtual_Machines.pdf

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13 thoughts on “Lizenz-Falle: Desktop Virtualisierung”

  1. Ich muß widersprechen, gleich zum ersten Punkt: Warum sollten die virtualisierten PCs keine Lizenz mehr benötigen? Nur dann, wenn man tatsächlich VDA für die Clients in Anspruch nähme. Das muß man aber nicht, wenn man die virtuellen OS-Instanzen mit eigenständiger Lizenz austattet und aktiviert. Dann nämlich braucht der Client kein VDA, denn berechtigt für einen Remotezugriff ist bereits jedes Gerät, welches selbst auch eine eigene Windows-Lizenz hat. Die einzige Einschränkung ist hier, daß die VM nicht zwischen VM-Hosts wechseln darf, da die Lizenzbedingungen für eigenständig lizenzierte Windows-Instanzen eine Bindung an das physikalische Gerät (hier den VM-Host) fordern.
    Das VDA-Szenario hingegen ist dann sinnvoll, wenn jeder Client eine eigene VM bekommen soll, was bei non-VDA bedeuten würde, daß man die doppelt so viel Windows-Lizenzen bräuchte wie es Clients gibt.

    1. Vielen Dank für den Beitrag. Er enthält leider gleich mehrere weit verbreitete Irrtümer:

      1. “…wenn man die virtuellen OS-Instanzen mit eigener Lizenz ausstattet…”
      Microsoft erlaubt es NICHT virtuelle OS-Instanzen mit einer eigenen Lizenz auszustatten; OS-Lizenzen können ausschließlich einer Hardware zugewiesen werden. Das haben Sie kurz danach richtig erkannt: “…da die Lizenzbedingungen für eigenständig lizenzierte Windows-Instanzen eine Bindung an das physikalische Gerät (hier den VM-Host) fordern.”

      2. “…mit eigener Lizenz ausstattet und aktiviert”
      Irrtum: Ein Lizenzschlüssel ist KEINE Lizenz! Das ist so etwas wie eine Originalverpackung (OVP) ohne Inhalt – auch darauf sind schon diverse Käufer hereingefallen. Natürlich muss ein virtuelles Windows 10 Pro ebenfalls aktiviert werden – aber dies bedeutet eben NICHT die gleichzeitige Zuweisung einer Lizenz…

      3. “daß die VM nicht zwischen VM-Hosts wechseln darf”
      Auch das ist ein Trugschluss. Solange auf dem Ziel-Host genügend Lizenzen vorhanden sind, können VMs jederzeit verschoben werden. Eine Retail- oder Volumen-Lizenz darf im Betrieb alle 90 Tage verschoben werden; mit Software-Assurance jederzeit. Lediglich OEM-Lizenz sind mit der Hardware verheiratet.

      VDA ist für Desktop-Virtualisierung die aktuell einzige von Microsoft angebotene Lösung, wie Sie auf dieser Seite erkennen können:
      https://www.microsoft.com/de-de/licensing/produktlizenzierung/virtualisierung.aspx

      1. Danke für die Antwort, jedoch nochmals Widerspruch:
        Ich belege meine Ausagen mit folgenden Zitaten aus den Microsoft ProductUseTerms (10-2017):

        “[Lizenzmodellbestimmungen Desktopbetriebssysteme:]
        1. Der Kunde ist je erworbener Lizenz berechtigt, eine Kopie der Software auf einem Lizenzierten Gerät ** oder innerhalb eines lokalen virtuellen Hardwaresystems auf einem Lizenzierten Gerät zu installieren**
        […]
        4. Die Remoteverwendung ist für den Hauptnutzer des Lizenzierten Geräts sowie für **jeden anderen Nutzer von einem anderen Lizenzierten Gerät** oder einem Lizenzierten Gerät mit Windows VDA gestattet.”

        (ich habe die entscheidenden Stellen mit ** gesäumt)
        Im beschriebene Beispiel würde also der physische VM-Host durch EIngabe des Lizenzschlüssels in der VM zum lizenzierten Gerät. Im letzten Satz des Zitats wird auch klar, daß VDA nicht die einzige Möglichkeit zur Nutzung virtueller Desktops ist. Obgleich diese Variante in echten VDI-Umgebungen mit hunderten vDesktops und non-WIndows-Endgeräten (Tablets, ThinClients) die richtige Wahl ist.

    2. Sehr gut, dies steht so in den Lizenzbedingungen.
      Und jetzt nur noch etwas weiter lesen, dann kommt nämlich unter 2. Rechte zur Installation und Nutzung:
      “c.Beschränkungen.
      …Beispielsweise erhalten Sie mit dieser Lizenz keine Rechte für folgende Handlungen und müssen daher Folgendes unterlassen:
      (v) …die Software auf einem Server zu installieren und anderen Nutzern Remotezugriff darauf zu ermöglichen oder die Software auf einem Gerät zur ausschließlichen Verwendung durch Remotenutzer zu installieren…”

      1. Vielen Dank für den Hinweis! Allerdings zitieren Sie aus den Lizenzbestimmungen für lediglich OEM- und Einzelhandels-Versionen von Windows (den sog. “License Terms”). Die von Ihnen genannte Beschränkung gilt hingegen nicht für Windows-Lizenzen, die per Volumenlizenzvertrag erworben werden, denn in den dort geltenden “Product Use Terms” ist sie nicht angeführt. Genauswenig ist diese Beschränkung generell nicht Teil der Lizenzbestimmungen von Windows 7. Deswegen ist auch gerade der von Ihnen im Beispiel skizzierte Fall der zu virtualisierenden Alt-PCs mit Windows 7 in jedem Fall lizenzkonform.

        1. Jetzt haben Sie sich aber ganz schön im Lizenz-Dschungel verlaufen:
          Microsoft hat keine separaten Lizenzbedingungen für Volumen-Lizenzen: “…wenn Sie die Software direkt von Microsoft erworben haben, ist Microsoft der Einzelhändler.”
          Hier finden wir dann folgendes: “These license terms provide use rights to run Windows locally on the licensed device in a virtual operating system environment (OSE). However, they do not provide use rights for accessing Windows running remotely in a virtual OSE from the licensed device and are limited in other ways when compared to virtualization use rights provided with Software Assurance for Windows and Windows VDA subscription licenses acquired through Microsoft Volume Licensing. For example, OEM licenses do not permit remote access to a Windows virtual machine running in a data center.” Der ganze Artickel ist hier: http://download.microsoft.com/download/9/8/D/98D6A56C-4D79-40F4-8462-DA3ECBA2DC2C/Licensing_Windows_Desktop_OS_for_Virtual_Machines.pdf

          In meinem Artikel geht es übrigens um Windows OEM-Lizenzen!

          Auch bei Windows 7 war es schon genau so wie von mir beschrieben: https://blogs.technet.microsoft.com/simonmay/2011/01/13/windows-7-licensing-and-virtual-machines-clarified/

          Auch in der Technet gibt es dazu eine konkrete Aussage:
          https://technet.microsoft.com/en-us/library/dn645517(v=ws.11).aspx
          “Microsoft licenses client access to VDI sessions through Windows Virtual Desktop Access (VDA).
          – Devices covered by Microsoft Software Assurance. Virtual desktop access rights are a benefit of Software Assurance. Devices covered under Software Assurance have access to a VDI desktop at no additional charge.
          – Devices not covered by Software Assurance. These devices … must purchase a Windows VDA license for each device to access a VDI desktop, regardless of the operating system running on the device.”

          1. Microsoft als Volumenlizenzgeber ist wohlgemerkt nicht dasselbe wie Microsoft als Einzelhändler. Ein VL-lizenziertes Windows sagt bei Klick auf “Lizenzbestimmungen” lediglich: “Ihre Verwendung dieser Software unterliegt den Bestimmungen des Lizenzvertrages, mit dem Sie diese Software erworben haben. Wenn Sie ein Volumenlizenzkunde sind, unterliegt die Verwendung dieser Software Ihrem Volumenlizenzvertrag.” Im Volumenlizenzvertrag nun werden, sofern es keine anderen Abreden gibt, alleinig die “Produktbestimmungen” als Beschreibung der Nutzungsrechte vereinbart. Dort gibt es keinerlei Referenzierung der von Ihnen zitierten “Lizenzbestimmungen” für OEM/FPP-Versionen, welche mithin also kein Vertragsbestandteil sind. Diesselben Vertragsunterschiede gibt es ja auch für MS-Office.

            Weiterhin genausowenig Vertragsbestandteil ist die nun von Ihnen angeführte “Sekundär-Literatur,” selbst wenn es Marketing-Dokumente von Microsoft sind.

            Trotzdem zu Ihren Quellen, auch wenn sie lizenzrechtlich ohne Relevanz sind:
            “[the OEM license terms] provide use rights to run Windows LOCALLY on the licensed device in a virtual operating system environment (OSE). However, they do not provide use rights for accessing Windows running REMOTELY in a virtual OSE from the licensed device” meint in dieser holprig formulierten Gegenüberstellung eben, daß PRO *LIZENZ*IERTES GERÄT nur EIN LOKAL laufendes Windows BETRIEBEN/GENUTZT werden, jedoch keines REMOTE BETRIEBEN werden darf. In Klammer: Ist das REMOTE laufende Windows zusätzlich SEINERSEITS auf dem DORTIGEN Gerät LOKAL LIZENZIERT, darf ich zugreifen (= zwei Lizenzen nötig) Oder, (Marketing:) Meine lokale Lizenz hat SA und ich kann 4 weitere virtuelle Windows OHNE separate Lizenzen betreiben, auch remote und mit Instanzmobilität in einem Multi-Host-DataCenter (vgl. ihre Quelle 3: “at no additional charge”) Klingt vorteilhaft, ist es sicherlich auch, wie Herr May es in Ihrer zweiten Quelle beschreibt.

            Was aber an keiner Stelle heißt, daß SA/VDA zwingend erforderlich ist für Betrieb und Nutzung virtueller Windows-Instanzen. Unter Beachtung Ihres vorletzen Hinweises sind in ihrem Beispiel-Szenario die alternativen Bedingungen hierfür, daß a) die virtuellen Instanzen separat auf ihrem Host lizenziert sind, sowie b) daß Sie entweder per Volumenvertrag erworben wurden oder einer älteren Version als Windows 8 und non-OEM sind.

            So zumindest das bisherige Fazit der vertraglich relevanten Formulierungen.

            Hier übrigens der Link zu den Produktbestimmungen Okt 2017:
            http://www.microsoftvolumelicensing.com/Downloader.aspx?DocumentId=12794

            Und hier die Lizenzbedingungen für Windows 7:
            http://download.microsoft.com/Documents/UseTerms/Windows%207_Ultimate_German_b11a2f6d-9495-461d-8bc5-e97ca5857bf0.pdf

  2. Es steht natürlich jedem Anwender frei, seine eigene Interpretation der Lizenzbedingungen vorzunehmen und sich dementsprechend zu verhalten. Allerdings können Sie in diesem Fall davon ausgehen, dass der Text mit den entsprechenden Stellen bei Microsoft eng abgestimmt wurde und genau der aktuellen Auslegung des Herstellers entspricht.
    Wenn Sie das Risiko eingehen wollen, so kann ich Sie nicht daran hindern.

    1. Eine Frage bitte.

      Sie schreiben

      “Microsoft erlaubt es NICHT virtuelle OS-Instanzen mit einer eigenen Lizenz auszustatten; OS-Lizenzen können ausschließlich einer Hardware zugewiesen werden. ”

      Die virtualisierten Windows-OS fordern doch aber für den Weiterbetrieb eine Aktivierung. Dafür müßten doch zusätzliche Lizenzen gekauft werden…

      1. Richtig: Windows 10 muss aktiviert werden – z.B. mittels KMS. Dazu wird ein gültiger Lizenzkey benötigt – aber so ein Key ist eben noch keine Lizenz.
        Danach ist Windows dann zwar aktiviert – aber nicht lizenziert; dazu werden eventuell noch VDA-Lizenzen benötigt…

  3. Ich habe die Diskussion hier rege verfolgt, und hätte eine Frage zur Aktivierung:

    Angenommen ich habe eine phys. Maschine mit OEM Lizenz und upgrade auf Windows 10 Enterprise E3 pro Nutzer Subskription.
    Ich möchte ein (bis zu vier) Windows 10 lokal in einer Hyper-V VM laufen lassen und diese vieleicht auch regelmäßig neu installieren.

    Soweit ich aus der Diskussion verstanden habe, brauche ich keine Lizenz für diese VM´s, richtig? Sondern ich muss sie nur “aktivieren”.

    Wie kann ich mir dieses “Aktivieren” vorstellen, bzw. welche Möglichkeiten habe ich ?

    1. Richtig. Aktivierung ist unabhängig von Lizenzierung – und auch nicht unbedingt notwendig.
      Ich würde solche VMs immer vom Windows 10 Enterprise Medium (=ISO) installieren, dann funktioniert folgendes:
      1. Normal aktivieren: Den Windows 10 Enterprise MAK- oder KMS-Key zum Aktivieren verwenden (falls die VM monatelang laufen soll)
      2. Nicht aktivieren – dann läuft die VM erst einmal 30 Tage (unaktiviert); Einschränkung: Personalisierung ist stark limitiert.
      3. Verlängern: Nach Ablauf der 30 Tage (oder früher) kann der Zeitraum wieder von vorne gestartet werden, indem in einem administrativen Kommando-Prompt “slmgr -rearm” gestartet wird
      4. Wiederholen: Dieser “Rearm” kann max. 1000 Mal auf pro VM wiederholt werden, also mehr als 80 Jahre lang…

      1. Vielen Dank für die Antwort!
        Ich habe vermutlich noch eine Variante entdeckt. Könnten aber auch unter Kategorie “nicht aktivieren” fallen.
        Wenn man während der Windows 10 Installation statt den Punkt “einer Domain hinzufügen” die Variante “Mit Microsoft Konto anmelden” nutzt, und dieses bereits eine C3 Lizenz besitzt, dann ist Windows scheinbar auch automatisch aktiviert.
        Auch sehr interessant..

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