Nachdem der erste Teil des Artikels zum Thema “Desktop-Virtualisierung” in den letzten Monaten Anlass zu einer sehr regen Diskussion gab, habe ich im Folgenden die entsprechenden Lizenzbedingungen ausführlich zitiert – um hoffentlich Klarheit in die Angelegenheit zu bringen.
Generell muss ich hier darauf hinweisen, dass die einzigen verbindlichen Lizenzbestimmungen die jeweils für die Software anwendbaren Softwarelizenzbestimmungen sind – meine Ausführungen sind keine Vertragsbestandteile und stellen auch keine juristische Aussage dar (Dies könnte nur ein unabhängiger Rechtsberater gegenüber dem Kunden vornehmen).
Es steht natürlich jedem Anwender frei, seine eigene Interpretation der Lizenzbedingungen vorzunehmen und sich entsprechend dieser zu verhalten. Allerdings können Sie in diesem Fall davon ausgehen, dass unsere Interpretation mit den entsprechenden Stellen bei Microsoft eng abgestimmt wurde und der aktuellen Auslegung des Herstellers entspricht.
Windows 10 OEM Lizenzbedingungen
Die OEM Lizenzbedingungen für Windows 10 Pro OEM sagen folgendes:
- Nutzung nur durch einen User auf dem Gerät, welchem die Lizenz zugewiesen wurde:
- Rechte zur Installation und Nutzung.
- Lizenz. (…) Unter diesem Vertrag gewähren wir Ihnen das Recht, eine Instanz der Software auf Ihrem Gerät (dem lizenzierten Gerät) zur Verwendung durch jeweils eine Person zu installieren und auszuführen, (…)
- Keine Installation nur für Remote-User:
- (2) c.Beschränkungen. Der Hersteller bzw. das Installationsunternehmen und Microsoft behalten sich alle Rechte vor (beispielsweise Rechte im Rahmen von Gesetzen über geistiges Eigentum), die in diesem Vertrag nicht ausdrücklich gewährt werden. Beispielsweise erhalten Sie mit dieser Lizenz keine Rechte für folgende Handlungen und müssen daher Folgendes unterlassen:
- (…)
- (v) die Software als Serversoftware oder für kommerzielles Hosting zu verwenden, die Software zur gleichzeitigen Verwendung durch mehrere Nutzer über ein Netzwerk zur Verfügung zu stellen, die Software auf einem Server zu installieren und anderen Nutzern Remotezugriff darauf zu ermöglichen oder die Software auf einem Gerät zur ausschließlichen Verwendung durch Remotenutzer zu installieren;
- (2) c.Beschränkungen. Der Hersteller bzw. das Installationsunternehmen und Microsoft behalten sich alle Rechte vor (beispielsweise Rechte im Rahmen von Gesetzen über geistiges Eigentum), die in diesem Vertrag nicht ausdrücklich gewährt werden. Beispielsweise erhalten Sie mit dieser Lizenz keine Rechte für folgende Handlungen und müssen daher Folgendes unterlassen:
- Nur eine Instanz pro Gerät, Remotezugriff nur durch einen Nutzer auf eine VM auf dem physischen Gerät:
- (2) d. Mehrnutzungsszenarien.
- (…)
- (iv) Verwendung in einer virtualisierten Umgebung. Diese Lizenz erlaubt Ihnen die Installation von lediglich einer Instanz der Software zur Verwendung auf einem Gerät, unabhängig davon, ob es sich bei diesem Gerät um ein physisches oder virtuelles Gerät handelt. Wenn Sie die Software auf mehreren virtuellen Geräten verwenden möchten, müssen Sie eine separate Lizenz für jede Instanz erwerben.
- (v) Höchstens einmal alle 90 Tage sind Sie berechtigt, einen einzelnen Nutzer, der das lizenzierte Gerät physisch verwendet, als lizenzierten Nutzer zu bestimmen. Der lizenzierte Nutzer ist berechtigt, von einem anderen Gerät aus mithilfe von Remotezugriffstechnologien auf das lizenzierte Gerät zuzugreifen. Andere Nutzer sind zu unterschiedlichen Zeiten berechtigt, von einem anderen Gerät aus mithilfe von Remotezugriffstechnologien auf das lizenzierte Gerät zuzugreifen, jedoch nur von Geräten aus, für die eine separate Lizenz zur Ausführung derselben oder einer höheren Edition dieser Software besteht.
- (2) d. Mehrnutzungsszenarien.
- Letztendlich ist eben auch die Definition des einen Gerätes hier ausschlaggebend, dem eine Lizenz zugewiesen werden kann – gemeint ist immer das physische Gerät (bei VDA eben der Server/Host) (Siehe 2b)– man kann also die Lizenz nicht der VM zuweisen und die Bedingungen nur auf die VM-Instanz anwenden:
- Gerät. In diesem Vertrag ist „Gerät“ ein Hardwaresystem (sowohl physisch als auch virtuell) mit einer internen Speichervorrichtung, das fähig ist, die Software auszuführen. Eine Hardwarepartition oder ein Blade wird als Gerät betrachtet.
Windows Volumen-Lizenzbestimmungen
Die Volumen-Lizenzbestimmungen sagen dazu, dass auf dem zugewiesenen Gerät (das physische System laut Definition in Product Terms) nur ein Benutzer arbeiten kann – und das Remote-Recht auf einem Server ergibt sich nur unter den zusätzlichen Bestimmungen für SA oder „Pro Nutzer“ Lizenzen die über AzureAD aktiviert werden:
- Quelle: https://www.microsoft.com/en-us/Licensing/product-licensing/products.aspx (Product Terms November) Seite 8
Desktopbetriebsysteme
Gerätelizenz
- Der Kunde ist je erworbener Lizenz berechtigt, eine Kopie der Software auf einem Lizenzierten Gerät oder innerhalb eines lokalen virtuellen Hardwaresystems auf einem Lizenzierten Gerät zu installieren.
- Der Kunde ist berechtigt, die Software auf bis zu zwei Prozessoren zu verwenden.
- Die lokale Nutzung ist für jeden Nutzer gestattet.
- Die Remoteverwendung ist für den Hauptnutzer des Lizenzierten Geräts sowie für jeden anderen Nutzer von einem anderen Lizenzierten Gerät oder einem Lizenzierten Gerät mit Windows VDA gestattet.
- Nur ein Nutzer ist jeweils berechtigt, auf die Software zuzugreifen und sie zu verwenden.
- (…)
Hier gibt es auch nun die „Pro Nutzer“ Lizenz ohne SA (CSP), die Bedingungen stehen dann im Windows Abschnitt auf Seite 44 – hier sind die Bedingungen allerdings anders: 3.6 Windows 10 mandantenfähiges Hosting.
Für Gerätelizenzen mit SA ergibt sich das VDA-Recht nur durch die Rechte, die unter Punkt 4.1 beschrieben sind:
4.1 Zusätzliche Nutzungsrechte für Windows 10 Enterprise E3/E5 (pro Nutzer und pro Gerät), Windows 10 Education A3/A5 (pro Nutzer und pro Gerät) und Windows Virtual Desktop Access (VDA) E3/E5 (pro Nutzer und pro Gerät) werden über SA gewährt.
Software bezeichnet in diesem Dokument Windows 10 Enterprise Current Branch oder Windows Enterprise LTSB.
Lizenziertes Gerät bezeichnet in diesem Dokument das Gerät, dem der Kunde aktive SA zugewiesen hat.
Lizenzierter Nutzer bezeichnet in diesem Dokument den Nutzer, dem der Kunde aktive Software Assurance zugewiesen hat. Wenn die zugrunde liegende Nutzer-Lizenz von einer Person auf eine andere übertragen wird, ist der ursprüngliche Nutzer der Lizenz nicht mehr lizenziert.
- Jedes Lizenzierte Geräts oder jedes von einem Lizenzierten Nutzer genutzte Gerät ist berechtigt, remote auf bis zu vier Instanzen der Software zuzugreifen, die in Virtuellen OSEs ausgeführt werden, oder auf eine Instanz der Software zuzugreifen, die in einer Physischen OSE auf (einem) für die Nutzung durch den Kunden vorgesehenen Gerät(en) ausgeführt wird.
- Nähere Informationen zu Nutzungsbeschränkungen für bedingte qualifizierende Betriebssysteme finden Sie in den Abschnitten 2.1.2.1 und 2.1.2.2.
- Der Kunde ist berechtigt, eine Instanz der Software auf einem oder zwei USB-Laufwerken über Windows to Go zu erstellen und zu speichern, und diese auf Lizenzierten Geräten zu nutzen, wenn diese pro Gerät bzw. pro Nutzer auf jedem Gerät lizenziert sind.
- Der Kunde ist berechtigt, Windows 10 Pro oder eine frühere Version der Software anstelle von den in diesem Abschnitt erlaubten Instanzen auszuführen.
- Der Kunde benötigt keine Lizenz, um lediglich zur Verwaltung der Software auf seine zugelassenen Instanzen zuzugreifen.
- (…)
Zusammenfassung: Wenn der Kunde eine VL-Lizenz einem Server zuweist und auf diesem die virtuellen Instanzen ausführt, darf nur ein einzelner Benutzer dort Windows nutzen. Nur mit VDA-Rechten ist die Nutzung von Windows auf dem Server-Host durch mehrere User „Remote“ möglich.
Hier gibt es auch noch ein Whitepaper, das in eher verständlicher Sprache (wenn auch Englisch) die Thematik darstellt:
http://download.microsoft.com/download/9/8/D/98D6A56C-4D79-40F4-8462-DA3ECBA2DC2C/Licensing_Windows_Desktop_OS_for_Virtual_Machines.pdf
2 Kommentare zu “Lizenzbedingungen: Desktop Virtualisierung Teil 2”
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2c) (v) steht in erkennbarem Widerspruch zu 2d) (v):
Nach 2d darf jeder auf eine Win10-VM zugreifen, wenn der Zugriff von einem Gerät erfolgt, auf dem ebenfalls Win10 ausgeführt wird und wenn immer nur ein User gleichzeitig zugreift. Nach 2c ist es aber verboten, die Software ausschließlich zum Remotezugriff zu installieren.
Scheint mir ein Fall für den § 305c (2) BGB zu sein: Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Ich empfehle, das oben erwähnte Whitepaper zu lesen: http://www.loginter.net/files/Microsoft/Licensing_Windows_Desktop_OS_for_virtual_Machines.pdf – dort findet sich z.B.: “…license terms provide use rights to run
Windows locally on the licensed device in a virtual operating system environment (OSE). However, they do not
provide use rights for accessing Windows running remotely in a virtual OSE…”
Das ist doch eindeutig…